Das vererbte Haus in Übersee – ein Traum. Dass derartige Träume schnell zu Schäumen werden, liegt nicht selten an der Realität und im folgenden Fall auch am deutschen Rechtssystem. Übersee war hier nämlich München, von New York aus gesehen. So war es zuerst am Amtsgericht (AG) und dann am Oberlandesgericht München (OLG) zu klären, nach welchem Recht die Erbschaft der deutschen Immobilie und die diesbezüglich erfolgte, aber bereute Ausschlagung zu beurteilen war.
Der Erblasser war hier ein in New York lebender US-amerikanischer Staatsbürger. Dieser verstarb im Jahr 2017 und hinterließ seinen Erben seinen eigenen Anteil an einer Erbengemeinschaft, die Eigentümerin eines Hauses im fernen München war. Die Geschwister des Erblassers waren Miterben dieser Immobilie. In dem 2015 in New York vom Erblasser englischsprachig verfassten Testament hatte er seinen Bruder als Begünstigten und Testamentsvollstrecker eingesetzt. Eine ausdrückliche Rechtswahl zur Anwendbarkeit eines bestimmten Rechts – amerikanisches oder deutsches Recht? – hatte er dabei jedoch nicht getroffen. Der Bruder schlug im Jahr 2019 die Erbschaft vor dem AG Berlin-Schöneberg hinsichtlich der Immobilie in Deutschland aus, wollte die Ausschlagung aber wieder rückgängig machen. Dies begründete er damit, dass das Testament US-amerikanischem Recht unterliege – genauer gesagt: dem Recht des Bundesstaates New York. Danach sei seine Ausschlagung unwirksam gewesen, weil er den Nachlass nach dem Tod des Erblassers bereits in Besitz genommen habe. Das AG lehnte den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe ab und begründete dies damit, dass die Ausschlagung wirksam gewesen sei.
Dieser Ansicht schloss sich auch das OLG im Beschwerdeverfahren an und entschied im Kern, dass für eine in Deutschland gelegene Immobilie deutsches Erbrecht Anwendung findet. Dies ergibt sich auch aus der europäischen Erbrechtsverordnung. Nach deutschem Recht war die Ausschlagung wirksam und fristgerecht erfolgt. Zudem sei nicht erkennbar, dass eine Rechtswahl zugunsten des US-amerikanischen Rechts erfolgt sei. Das Gericht stellte zudem klar, dass auch der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren einziges Vermögen eine Immobilie ist, insgesamt als unbewegliches Vermögen im Sinne der Erbrechtsverordnung zu bewerten ist. Der Umstand, dass der Erblasser bei der Erstellung des Testaments englische Sprache verwendet hatte, führte ebenfalls nicht zu einer konkludenten Rechtswahl, zumal es in der amerikanischen Testamentspraxis für den Bundesstaat New York eben auch bei unbeweglichem Vermögen darauf ankommt, wo sich dieses befindet.
Hinweis: Im konkreten Fall war auch die „teilweise“ Ausschlagung wirksam, weil in dem Testament das US-Vermögen und das deutsche Vermögen getrennt („gespalten“) vererbt wurden. Die Ausschlagung galt daher nur für den deutschen Teilnachlass.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 22.08.2025 – 33 Wx 246/24 e
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(aus: Ausgabe 11/2025)