EU-Erbrechtsverordnung: Ohne Anerkennungsverfahren keine Bescheinigung

Artikel vom 05.05.2025

Die zunehmende Mobilität der Menschen innerhalb der Europäischen Union (EU) bringt auch im Erbrecht komplexe grenzüberschreitende Sachverhalte mit sich. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO), die das internationale Erbrecht innerhalb der EU vereinheitlichen und erleichtern soll. Dass damit nicht alle formalen Verfahrensweisen obsolet werden, musste der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich bestätigen.

Die zunehmende Mobilität der Menschen innerhalb der Europäischen Union (EU) bringt auch im Erbrecht komplexe grenzüberschreitende Sachverhalte mit sich. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO), die das internationale Erbrecht innerhalb der EU vereinheitlichen und erleichtern soll. Dass damit nicht alle formalen Verfahrensweisen obsolet werden, musste der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich bestätigen.

Die Erblasserin war sowohl polnische als auch deutsche Staatsangehörige mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und hinterließ zwei Söhne als gesetzliche Erben. Das Nachlassgericht stellte auf Antrag die erbrechtlichen Voraussetzungen fest und erteilte im März 2022 einen gemeinschaftlichen Erbschein, wonach beide Söhne jeweils zur Hälfte Erben wurden. Zum Nachlass gehörte auch ein Grundstück in Polen, das zwischenzeitlich verkauft wurde. Um diesen Verkauf im polnischen Grundbuch wirksam zu dokumentieren, beantragte ein Erbe beim Nachlassgericht die Erteilung einer Bescheinigung nach der EuErbVO, um die Wirkungen und die Bestandskraft des deutschen Erbscheins im polnischen Recht zu belegen. Dabei war zu klären, ob ein deutscher Erbschein durch eine solche Bescheinigung für Zwecke des polnischen Grundbuchverfahrens erteilt werden kann – und zwar, ohne dass ein förmliches Anerkennungsverfahren nach der EuErbVO geführt werden muss.

Die EuErbVO regelt auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Erbsachen sowie die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Einer Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und in einem anderen anerkannt oder vollstreckt werden soll, ist eine bestimmte Bescheinigung beizufügen. Diese soll unter anderem die Voraussetzungen und die Art der Entscheidung bestätigen und damit das Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erleichtern. Strittig war allerdings, ob und wann diese Bescheinigung auch für deutsche Erbscheine ausgestellt werden kann, insbesondere wenn – wie hier – keine formelle Anerkennung, sondern lediglich ein praktischer Nachweis gegenüber einem ausländischen Grundbuchgericht beabsichtigt ist.

Der BGH bestätigte die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte fest, dass ohne ein Anerkennungsverfahren keine Verpflichtung besteht, eine Bescheinigung zu erteilen. Der Antragsteller beabsichtige lediglich, mit der Bescheinigung die Wirkungen eines deutschen Erbscheins im polnischen Grundbuch zu dokumentieren. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung setzt aber ein konkretes gerichtliches Verfahren voraus, in dem die Entscheidung nach den Bestimmungen der EuErbVO anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden soll.

Hinweis: Mit seiner Entscheidung bestätigt der BGH die enge Zweckbindung der Bescheinigung (Art. 46 Abs. 3 Buchst. b EuErbVO). Diese dient ausschließlich der rechtlichen Anerkennung oder Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in grenzüberschreitenden Fällen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 19.03.2025 – IV ZB 19/24

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2025)

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