Eigentum verpflichtet und bindet, im Fall von Wohnungseigentümergemeinschaften auch an die gefassten Beschlüsse. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich im Folgenden mit der Frage, wann Wohnungseigentümer einen Beschluss über Vorschüsse für gemeinschaftliche Kosten anfechten können, obwohl diese offensichtlich weder deutlich zu hoch noch erkennbar zu niedrig angesetzt wurden und keinerlei Fehler erkennbar waren.
In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2022 legte die Gemeinschaft fest, welche Vorschüsse die Mitglieder für das laufende Jahr zahlen sollen. Einer der Eigentümer hielt die Berechnungen jedoch für falsch und versuchte, den Beschluss gerichtlich kippen zu lassen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht wiesen seine Klage ab.
Schließlich bestätigte auch der BGH diese Entscheidungen und erklärte, dass ein Wirtschaftsplan immer eine Schätzung darstelle. Darin müssen alle erwartbaren Ausgaben eines Jahres stehen, einschließlich der Beträge für Rücklagen oder regelmäßige Kosten. Ein solcher Plan solle sicherstellen, dass der Verwalter alle Rechnungen bezahlen könne. Die Eigentümer dürfen dabei selbst entscheiden, welche Posten sie aufnehmen und wie hoch die Beträge ausfallen. Dieses Ermessen ist bewusst weit gefasst. Erst wenn hier bereits bei der Beschlussfassung völlig klar gewesen wäre, dass die angesetzten Vorschüsse viel zu hoch oder deutlich zu niedrig waren, hätte der Beschluss angefochten werden können. Im vorliegenden Streit sah der BGH aber keinerlei Hinweise auf solche offensichtlichen Fehler. Die geplanten Positionen – etwa Ausgaben für Rechtsberatung, Gerichtsverfahren, die Anmietung einer Fahrradgarage oder die Rücklage für Reparaturen – wirkten auf das Gericht nachvollziehbar und angemessen. Daher blieb es beim ursprünglichen Beschluss der Gemeinschaft.
Hinweis: Streit über einen Wirtschaftsplan lohnt sich nur, wenn gravierende und eindeutig erkennbare Fehlkalkulationen vorlagen. Schätzungen und Prognosen machten die Pläne naturgemäß ungenau, waren aber trotzdem gültig. Eigentümer sollten daher genau prüfen, ob wirklich ein klarer Verstoß vorliegt.
Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2025 – V ZR 108/24
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(aus: Ausgabe 02/2026)