Erben haften umfassend für alle Nachlassverbindlichkeiten. Ob sie aber noch vor einem Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden können, sobald ein Pflegeheim entsprechende Ansprüche geltend macht, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG).
Die Erblasserin lebte mehrere Jahre in einem Heim. Weil ihre eigenen Mittel nicht ausreichten, erhielt sie teilweise staatliche Unterstützung. Nach ihrem Tod stellte das Heim den Erben noch offene Kosten von über 24.000 EUR in Rechnung und machte diese Forderung gerichtlich geltend. Die Erben wandten ein, dass zunächst der Sozialhilfeträger zahlen müsse, da es für einen Großteil der Forderung Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger gebe. Diese Ansprüche gehen nach dem Tod eines Pflegebedürftigen auf den Heimträger über, weshalb dieser zuerst versuchen müsse, das Geld vom Sozialhilfeträger zu erhalten.
Das OLG gab den Erben weitgehend recht, nachdem das Pflegeheim in der ersten Instanz noch erfolgreich war. Das Gericht stellte klar, dass Pflegeheime sich in solchen Fällen vorrangig an das Sozialamt wenden müssen. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei es, sicherzustellen, dass Pflegeeinrichtungen ihr Geld vom Sozialstaat erhalten, wenn dieser leistungspflichtig gewesen wäre. Da während des laufenden Verfahrens das Sozialamt die Kosten weitgehend ausgeglichen hatte, erklärten beide Seiten den Rechtsstreit für erledigt. Das OLG musste nur noch über die Verteilung der Prozesskosten entscheiden und stellte dabei klar, dass es unzulässig sei, sofort die Erben zu verklagen, obwohl noch ein Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger bestehe. Allerdings galt dieser Vorrang nicht für den gesamten Zeitraum. Für die ersten Monate bestand kein Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, weil entweder kein rechtzeitiger Antrag gestellt worden war oder die Verstorbene noch über zu viel eigenes Vermögen verfügte. Für diesen Teil durften die Erben daher unmittelbar in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grund musste das Heim den überwiegenden Teil der Prozesskosten tragen.
Hinweis: Pflegeheime können offene Kosten zwar grundsätzlich von den Erben verlangen. Bestehen jedoch zugleich Ansprüche gegen den Sozialhilfeträger, müssen diese zuerst geltend gemacht werden. Erben dürfen sich darauf berufen, dass staatliche Leistungen vorrangig in Anspruch zu nehmen sind.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 27.01.2026 – I-5 U 21/25
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(aus: Ausgabe 04/2026)