Einvernehmliche Scheidung: Mit einem Anwalt die gesetzliche Anwaltspflicht erfüllen und Kosten halbieren

Artikel vom 17.06.2026

Bei der einvernehmlichen Scheidung reicht ein einziger Anwalt aus – der andere Ehegatte stimmt ohne eigene Vertretung zu. Wie das rechtlich funktioniert, wie sich die Kosten aufteilen lassen und wann diese Lösung sinnvoll ist.

Einvernehmliche Scheidung: Mit einem Anwalt die gesetzliche Anwaltspflicht erfüllen und Kosten halbieren

Das Wichtigste in Kürze

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei der einvernehmlichen Scheidung reicht ein einziger Anwalt aus, um die gesetzliche Anwaltspflicht zu erfüllen – der andere Ehegatte stimmt ohne eigenen Anwalt zu (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).
  • Die Anwaltskosten können hälftig geteilt werden, sodass beide Seiten zusammen nur einen Anwalt statt zwei bezahlen.
  • Was umgangssprachlich „gemeinsamer Anwalt“ heißt, bedeutet rechtlich: Nur einer der Ehegatten beauftragt den Anwalt, der andere bleibt unvertreten – das ist gesetzlich so vorgesehen und bei klaren Verhältnissen unproblematisch.

Bei jeder Scheidung in Deutschland gilt: Ohne Anwalt geht es nicht. § 114 Abs. 1 FamFG schreibt Anwaltszwang vor dem Familiengericht vor. Viele Paare schlussfolgern daraus, dass sie zwei Anwälte bezahlen müssen – einen für jede Seite. Das stimmt so nicht. Bei der einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn nur einer der Eheleute einen Anwalt beauftragt. Dieser stellt den Scheidungsantrag, der andere Ehegatte stimmt ohne eigenen Anwalt zu. Die Anwaltskosten lassen sich intern hälftig teilen. Das Ergebnis: ein Anwalt statt zwei, niedrigere Gesamtkosten, schnelleres Verfahren. Was dabei zu beachten ist und wann diese Lösung funktioniert, erklären wir als Anwalt für Familienrecht in Straelen in diesem Beitrag.

Was bedeutet einvernehmliche Scheidung überhaupt?

Die einvernehmliche Scheidung ist kein eigener gesetzlicher Begriff, sondern beschreibt eine bestimmte Konstellation innerhalb des normalen Scheidungsverfahrens. Gemeint ist damit: Beide Eheleute wollen die Trennung, beide sind sich über die wesentlichen Folgen einig – Unterhalt, Vermögensaufteilung, Versorgungsausgleich, gegebenenfalls Kindesbelange – und es gibt keine strittigen Punkte, die vor Gericht ausgefochten werden müssten. Das gesetzliche Fundament liegt in § 1566 Abs. 1 BGB. Danach wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Das Trennungsjahr ist damit auch bei der einvernehmlichen Scheidung grundsätzlich zwingend einzuhalten. Eine Ausnahme besteht nur in eng begrenzten Härtefällen nach § 1565 Abs. 2 BGB, etwa bei häuslicher Gewalt oder anderen unzumutbaren Umständen – die Anforderungen dafür liegen in der Praxis hoch.

Warum gibt es keinen gemeinsamen Scheidungsanwalt für beide Seiten?

Hier liegt das häufigste Missverständnis. Viele Paare möchten gemeinsam zu einem Anwalt gehen und die Scheidung zusammen in die Wege leiten. Das klingt praktisch – ist aber aus berufsrechtlichen Gründen nicht möglich. Die gesetzliche Grundlage dafür liegt in § 43a Abs. 4 BRAO, der Bundesrechtsanwaltsordnung – konkretisiert durch § 3 Abs. 1 BORA, der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Danach dürfen Anwältinnen und Anwälte keine widerstreitenden Interessen vertreten. Zwar sieht § 43a Abs. 4 S. 4 BRAO seit dem 01.08.2022 in sehr engen Grenzen eine Zustimmungslösung vor – in derselben Rechtssache mit gegenläufigen Interessen, wie es in Ehesachen der Fall ist, bleibt eine Doppelvertretung aber unzulässig. Und selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung gelten die Eheleute rechtlich als Parteien mit potenziell gegenläufigen Interessen – wer mehr Unterhalt bekommt, belastet den anderen, wer beim Versorgungsausgleich verzichtet, verliert eigene Rentenansprüche. Ein Anwalt, der versucht, beide Seiten gleichzeitig zu vertreten, riskiert den Vorwurf des Parteiverrats nach § 356 StGB und damit seine Zulassung. Seriöse Familienanwälte nehmen ein solches Mandat daher nicht an.

Was ist dann der „gemeinsame Anwalt“ in der Praxis?

Wenn in Gesprächen über die „Scheidung mit einem Anwalt“ die Rede ist, ist damit folgendes gemeint: Nur einer der beiden Eheleute beauftragt einen Rechtsanwalt. Dieser stellt den Scheidungsantrag beim Familiengericht. Der andere Ehegatte muss lediglich seine Zustimmung zur Scheidung erklären – und dafür braucht er nach § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG keinen eigenen Anwalt. Die Zustimmung kann nach § 134 Abs. 1 FamFG zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt oder in der mündlichen Verhandlung beim Familiengericht abgegeben werden. Der Anwalt, der den Antrag stellt, vertritt dabei ausschließlich seinen Mandanten – nicht den zustimmenden Ehegatten. Dieser ist im Verfahren rechtlich gesehen unvertreten. Das ist gesetzlich so vorgesehen und bei klaren Verhältnissen auch unproblematisch.

Wann ist die Scheidung mit nur einem Anwalt sinnvoll?

Die Konstellation mit nur einem beauftragten Anwalt eignet sich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Trennungsjahr muss abgelaufen sein. Beide Eheleute müssen die Scheidung wollen – eine erzwungene Zustimmung ist rechtlich wertlos. Es darf keine offenen Streitpunkte bei den sogenannten Scheidungsfolgesachen geben, also bei Unterhalt, Vermögen, Sorge- und Umgangsrecht sowie dem Versorgungsausgleich. Liegen all diese Punkte klar und einvernehmlich auf dem Tisch, ist die Scheidung mit einem Anwalt der schnellste und günstigste Weg. Die Einigung über Scheidungsfolgen sollte idealerweise schriftlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden – notariell beurkundet, wenn sie Unterhalt oder Vermögen betrifft, um spätere Vollstreckbarkeit zu gewährleisten. Sind dagegen auch nur in einem Punkt unterschiedliche Vorstellungen vorhanden, ist die eigene anwaltliche Beratung für den nicht vertretenen Ehegatten dringend zu empfehlen.

Welche Risiken trägt der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte?

Der zustimmende Ehegatte sollte sich bewusst sein, was er aufgibt: Er bekommt keine rechtliche Beratung über seine eigenen Ansprüche. Das Unterhaltsrecht, der Zugewinnausgleich, der Versorgungsausgleich – das sind Rechtsgebiete, in denen eigene Ansprüche schnell übersehen werden. Der beauftragte Anwalt klärt ausschließlich seinen Mandanten auf, nicht den anderen Teil. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht dem nicht vertretenen Antragsgegner von Amts wegen einen Rechtsanwalt beiordnen, wenn dies unabweisbar erscheint (§ 138 Abs. 1 FamFG) – ein echter Automatismus ist das aber nicht. Wer also nicht sicher ist, ob alle Folgesachen wirklich fair geregelt sind, sollte zumindest eine externe Einzelberatung durch einen eigenen Anwalt in Anspruch nehmen – auch wenn er danach entscheidet, dem Scheidungsantrag ohne eigene Vertretung zuzustimmen. Dieses Beratungsmandat ist in der Regel kostengünstiger als die vollständige gerichtliche Vertretung und gibt dem unvertretenen Ehegatten die Sicherheit, eine informierte Entscheidung zu treffen.

Wie werden die Kosten bei der einvernehmlichen Scheidung aufgeteilt?

Die gesetzliche Regelung ist eindeutig: Die Anwaltskosten trägt der Auftraggeber – also derjenige, der den Anwalt beauftragt hat. Eine gesetzliche Pflicht zur Kostenteilung gibt es nicht. In der Praxis vereinbaren die Eheleute jedoch häufig, die Anwaltskosten hälftig zu teilen. Um das abzusichern, empfiehlt sich eine schriftliche Kostenteilungsvereinbarung. Diese gibt dem zahlenden Ehegatten im Streitfall einen durchsetzbaren Anspruch gegen den anderen. Die Gerichtskosten werden nach § 150 Abs. 1 FamFG gegeneinander aufgehoben – was in der Praxis bedeutet, dass jeder Ehegatte seine eigenen Anwaltskosten trägt und die Gerichtskosten hälftig aufteilt. Insgesamt liegen die Kosten einer einvernehmlichen Scheidung deutlich unter denen einer streitigen Scheidung, bei der beide Seiten anwaltlich vertreten sind und das Verfahren sich unter Umständen über Jahre hinziehen kann.

Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?

Die Dauer hängt vor allem von zwei Faktoren ab: der Bearbeitungszeit beim Familiengericht und der Frage, ob ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Der Versorgungsausgleich – die hälftige Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften – wird grundsätzlich von Amts wegen durchgeführt, sofern er nicht ausgeschlossen wird. Eine Ausnahme gilt bei kurzen Ehen: Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nach § 3 Abs. 3 VersAusglG nur auf Antrag statt. Wer also erst seit kurzer Zeit verheiratet ist, muss prüfen, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht. In den übrigen Fällen schreibt das Gericht die zuständigen Versorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung, Betriebsrenten-Träger, berufsständische Versorgungswerke) an, um die Auskünfte einzuholen. Dieser Vorgang allein kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Liegen alle Informationen vor, wird ein Scheidungstermin bestimmt. Nach Ablauf des Trennungsjahres beträgt die Gesamtdauer einer einvernehmlichen Scheidung realistischerweise vier bis sechs Monate, in manchen Fällen auch weniger.

Was passiert, wenn sich die Einvernehmlichkeit ändert?

Ein Risiko, das nicht unterschätzt werden sollte: Wenn die Stimmung im Lauf des Verfahrens kippt – etwa weil einer der Ehegatten seine Zustimmung zurückzieht oder plötzlich Ansprüche geltend macht – verliert die Konstellation des „einen Anwalts“ ihre Grundlage. Der beauftragte Anwalt vertritt dann weiterhin seinen Mandanten, der andere Ehegatte muss sich einen eigenen Anwalt suchen. War zuvor auf der Basis der angeblichen Einvernehmlichkeit bereits eine gemeinsame Beratung erfolgt und das Mandat niedergelegt worden, sind im schlechtesten Fall die Kosten von drei Anwälten zu tragen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.09.2013 (Az. IX ZR 322/12) festgehalten, dass ein Anwalt, der beide Ehegatten gemeinsam berät, auf dieses Kostenrisiko hinweisen muss. Wer auf eine klare Trennung der Mandate von Anfang an achtet, vermeidet diese Falle.

Fazit

Die einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt ist rechtlich möglich und in vielen Fällen die sinnvollste Lösung. Wichtig ist, die Begriffe klar zu verstehen: Einen echten gemeinsamen Anwalt für beide Eheleute gibt es nicht – wohl aber die Konstellation, in der einer der Ehegatten einen Anwalt beauftragt und der andere ohne eigene anwaltliche Vertretung zustimmt. Der nicht vertretene Ehegatte sollte vor der Zustimmung sicherstellen, dass er alle relevanten Ansprüche kennt und eine informierte Entscheidung trifft. Wenn Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation haben oder die Scheidung einleiten möchten, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich meinen Ehepartner bitten, den Anwalt zu beauftragen, obwohl er die Scheidung nicht wollte?

Der Scheidungsantrag kann nur von demjenigen gestellt werden, der auch die Scheidung will und den Antrag beim Familiengericht einreicht. Der zustimmende Ehegatte muss die Scheidung zwar nicht aktiv wollen – es reicht, dass er zustimmt – aber ein „Erzwingen“ der Zustimmung ist rechtlich ausgeschlossen.

Muss der zustimmende Ehegatte zum Gerichtstermin erscheinen?

Grundsätzlich ja. Im Scheidungstermin ordnet das Gericht regelmäßig das persönliche Erscheinen beider Ehegatten an (§ 128 Abs. 1 FamFG). Gesetzliche Ausnahmen sind möglich, etwa bei erheblicher Entfernung oder Krankheit. Der zustimmende Ehegatte erklärt im Termin seine Zustimmung – ohne dass er einen eigenen Anwalt benötigt.

Kann ich den Versorgungsausgleich ausschließen, um das Verfahren zu beschleunigen?

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, muss aber notariell beurkundet werden. Ohne notarielle Beurkundung ist eine entsprechende Vereinbarung nicht wirksam. Wir klären im Beratungsgespräch, ob ein Ausschluss in Ihrer Situation sinnvoll ist.

Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung und brauche ich sie?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelt alle vermögensrechtlichen und persönlichen Folgen der Scheidung – Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Sorgerecht. Sie ist nicht zwingend notwendig, aber in vielen Fällen sinnvoll, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Regelungen über Unterhalt und Zugewinn sollten notariell beurkundet werden.

Gilt der Anwaltszwang auch bei einer Online-Scheidung?

Ja. Auch bei einer Online-Scheidung – bei der alle Kommunikation und Einreichung digital erfolgen – muss ein Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Das Angebot bezieht sich lediglich auf den Kommunikationsweg, nicht auf den Anwaltszwang selbst.

Kann der Scheidungsantrag schon vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden?

Der Scheidungsantrag kann in der Regel einige Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, damit der Termin möglichst bald nach Ablauf der Frist stattfindet. Zum Zeitpunkt des Scheidungstermins muss das Trennungsjahr jedoch vollständig abgelaufen sein.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus dem Nettoeinkommen beider Ehegatten und dem gemeinsamen Vermögen errechnet. Konkrete Zahlen können wir Ihnen erst nach Kenntnis Ihrer Situation nennen. Eine Rechtsschutzversicherung deckt Scheidungskosten in der Regel nicht ab – hier lohnt sich eine genaue Prüfung des Versicherungsscheins.

Was ist, wenn wir uns über das Sorgerecht nicht einig sind?

Streit über das Sorgerecht schließt eine einvernehmliche Scheidung nicht automatisch aus – aber er macht eine eigene anwaltliche Vertretung für beide Seiten dringend notwendig. Sorgerechtsstreitigkeiten sind Kindschaftssachen, die gesondert verhandelt werden können.

Kann ich nachträglich noch Ansprüche geltend machen, wenn ich der Scheidung ohne Anwalt zugestimmt habe?

Bestimmte Ansprüche – wie der Zugewinnausgleich – können nach der Scheidung noch geltend gemacht werden, sofern sie nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen wurden. Andere Ansprüche, die im Scheidungsverbund hätten geltend gemacht werden müssen, können später unter Umständen nicht mehr durchgesetzt werden. Eine frühzeitige Beratung schützt vor bösen Überraschungen.

Muss ich zur Scheidung persönlich in Straelen erscheinen?

Wir bieten neben persönlichen Terminen auch eine Beratung per Videokonferenz an. Mandanten aus der Region Geldern, Moers, Krefeld oder Duisburg sind willkommen, aber nicht auf einen persönlichen Besuch angewiesen.

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