Wer schon mal in die Verlegenheit gekommen ist, seinen Verkehrsverstoß fotografisch vorgehalten zu bekommen, hat dabei womöglich bemerkt, dass eventuelle Mitfahrer seitens der Behörde auf dem unangenehmen Schnappschuss unkenntlich gemacht wurden. Dem Beklagten des Falls vor dem Oberlandesgericht Dresden (OLG) war diese Praxis womöglich unbekannt, sonst wäre er nicht vor selbigem gelandet.
Der Mann stellte fest, dass ein Fahrzeug an einer Bushaltestelle stand. Der Fahrer befand sich nicht im Fahrzeug, sein Beifahrer hingegen schon. Der Beobachter – und spätere Beklagte – fertigte daraufhin ein Frontfoto von dem Fahrzeug an, auf dem aber eben jener Beifahrer zu sehen war. Er sandte seine Aufnahme mit dem Hinweis auf den Parkverstoß an die Ordnungsbehörde. In diesem Zusammenhang war das verwendete Foto auch mehrere Monate im Netz veröffentlicht. Der Beifahrer klagte und forderte nachvollziehbarerweise die Löschung des Bilds sowie Schadensersatz wegen des Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Das OLG gab dem Kläger recht und verurteilte den Melder zu Schadensersatz von 100 EUR und zur Löschung des Fotos. Die Rechtmäßigkeit der Nutzung eines Lichtbilds mit personenbezogenen Daten des Betroffenen für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige beurteile sich allein nach den Vorschriften der DSGVO. Eine Anzeige könne zur Wahrung eines berechtigten Interesses zwar dann erforderlich sein, wenn der Anzeigende wie hier von diesem Verstoß nicht selbst konkret betroffen ist. Denn die Anzeige von Straftaten durch „jedermann“ liegt im allgemeinen öffentlichen Interesse. Der „Grundsatz der Datenminimierung“ (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO) gebiete es jedoch, auf dem der Anzeige beigefügten Foto sichtbare dritte Personen zu anonymisieren. Der Abgebildete habe daher einen Anspruch, dass alle Bilder gelöscht werden. Den Schadensersatz von 100 EUR hielt das OLG zudem für angemessen.
Hinweis: Einer Weitergabe des Beweisfotos durch den Beklagten stehen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt des Rechts am eigenen Bild entgegen. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht betrifft die schutzbedürftige Sozialsphäre des Klägers, da der Beklagte ihn ohne sein Wissen in einem geparkten Fahrzeug auf dem Beifahrersitz bei einer privaten Betätigung und nicht im öffentlichen Raum abgelichtet hat. Der Beklagte musste zudem knapp 650 EUR Anwaltskosten tragen, was in der Summe somit teurer war als der gemeldete Verstoß selbst.
Quelle: OLG Dresden, Urt. v. 09.09.2025 – 4 U 464/25
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(aus: Ausgabe 03/2026)