Ein privatschriftliches Testament ist formwirksam, wenn es unter anderem die Unterschrift eines Erblassers trägt. Nicht selten wird eingewandt, dass die Unterschrift auf dem Schriftstück nicht von dem Erblasser stammen könne. Wie auf diesen Einwand im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens zu reagieren ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).
Ausgangspunkt war ein handschriftliches Testament eines Ehepaars aus dem Jahr 2018. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig als Erben ein und bestimmten nach dem Tod des Letztversterbenden ihren Sohn als Alleinerben. Nach dem Tod beider Ehepartner stritten der Sohn und dessen Nichte, die Tochter des bereits verstorbenen zweiten Sohns der Eheleute, über die Erbfolge. Während der Sohn sich auf das Testament berief, machte die Enkelin der beiden Erblasser geltend, die Unterschrift ihrer Großmutter unter dem Schriftstück sei gefälscht. Das Nachlassgericht folgte dieser Einschätzung und ging – ohne Einholung eines Gutachtens – davon aus, dass die Erblasserin das Testament nicht selbst unterschrieben habe. Es stützte sich lediglich auf eigene Vergleiche mit älteren Unterschriften und hielt eine weitere Sachaufklärung für entbehrlich. Auf dieser Grundlage wollte es einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge erteilen.
Das OLG folgte dieser Einschätzung nicht und entschied, dass das Nachlassgericht die Wirksamkeit eines Testaments nicht allein auf Grundlage eines bloßen Schriftvergleichs ohne sachverständige Hilfe verwerfen darf, wenn ernsthafte Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift bestehen. In einem solchen Fall ist regelmäßig eine förmliche Beweisaufnahme erforderlich. Zwar dürfe ein Nachlassgericht die Echtheit eines Testaments zunächst selbst prüfen. Wenn es dabei aber zu Zweifeln gelange, müsse es diese durch eine förmliche Beweisaufnahme klären. Gerade bei der Beurteilung von Handschriften reiche eine laienhafte Betrachtung nicht aus. Fragen wie Schreibdruck, Linienführung und typische Bewegungsabläufe könnten regelmäßig nur durch einen Schriftsachverständigen zuverlässig bewertet werden. Hinzu kam, dass die herangezogenen Vergleichsunterschriften teilweise Jahrzehnte alt waren und sich Unterschriften im Laufe der Zeit verändern können. Das OLG hob den Beschluss des Nachlassgerichts daher auf und verwies die Sache zurück. Das Nachlassgericht muss nun weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere ein schriftvergleichendes Gutachten einholen und gegebenenfalls weitere Vergleichsproben beschaffen. Erst danach kann über die Erteilung eines Erbscheins entschieden werden.
Hinweis: Im Erbscheinsverfahren darf ein Testament nicht vorschnell als unwirksam angesehen werden. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Echtheit einer Unterschrift, muss das Gericht diese sorgfältig aufklären.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 22.12.2025 – 3 W 60/25
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(aus: Ausgabe 03/2026)