Betriebsschaden: Ohne äußeren Einfluss geplatzter Reifen ist kein versicherter Unfall in der Vollkaskoversicherung

Artikel vom 02.12.2025

Wozu hat man denn eine Vollkasko, wenn ein geplatzter Reifen nicht zu den versicherten Schäden gehört? Die Antwort auf diese erst einmal logisch erscheinende Entrüstung hatte das Oberlandesgericht Dresden (OLG), und die Logik ebendieser Antwort war nicht von der Hand zu weisen. Lesen Sie selbst.

Wozu hat man denn eine Vollkasko, wenn ein geplatzter Reifen nicht zu den versicherten Schäden gehört? Die Antwort auf diese erst einmal logisch erscheinende Entrüstung hatte das Oberlandesgericht Dresden (OLG), und die Logik ebendieser Antwort war nicht von der Hand zu weisen. Lesen Sie selbst.

Der hier klagende Autofahrer war mit hoher Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs, als ein Reifen platzte. Der Wagen verunfallte schwer. Als der Fahrzeughalter den Schaden bei seiner Vollkaskoversicherung geltend machte, verweigerte diese die Zahlung. Nach den Versicherungsbedingungen sei schließlich nur ein Unfallereignis versichert – hier aber sei lediglich ein vorgeschädigter Reifen geplatzt, nach den vorliegenden Informationen ohne äußerlichen mechanischen Einfluss. Daher handelte es sich auch nicht um ein versichertes Ereignis.

Das OLG gab der Versicherung recht. Nach den Feststellungen des vom Gericht beauftragten Sachverständigen konnte nicht bewiesen werden, dass der Kläger einen auf der Fahrbahn liegenden Gegenstand überfahren hatte, bevor der Reifen platzte. Es war ebenso möglich, dass schon das Überfahren einer Fahrbahnunebenheit, mit der im normalen Fahrbetrieb zu rechnen ist – wie eine Dehnungsfuge oder eine Bodenwelle -, das Platzen des vorgeschädigten Reifens herbeigeführt habe. Der Sachverständige konnte im Ergebnis nicht feststellen, dass die Ursache für den Schaden das Überfahren eines Gegenstands oder eine Fahrbahnunebenheit war. Dies geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers, denn das Überfahren einer Fahrbahnunebenheit ist kein von außen einwirkendes Ereignis. Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, sind Betriebsschäden und nicht versichert. Die Versicherung hat daher zu Recht die Zahlung verweigert.

Hinweis: Für die Annahme eines Unfalls ist eine Einwirkung „von außen“ notwendig und dass der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeugs selbst ist.

Quelle: OLG Dresden, Beschl. v. 11.06.2025 – 4 U 88/25

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2025)

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