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Besonderheiten im Urheberrecht: KI darf Fotos zur wissenschaftlichen Forschung für Datenbanken nutzen

Artikel vom 03.03.2026

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) beschäftigte sich in Hamburg kürzlich mit der Frage, ob es ein Fotograf hinnehmen muss, dass sein Bild in einer Datenbank genutzt wird, die ihrerseits dazu dient, KI-generierte Motive zu erstellen. Die Antwort wird viele künstlerisch Tätige aufhorchen lassen.

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) beschäftigte sich in Hamburg kürzlich mit der Frage, ob es ein Fotograf hinnehmen muss, dass sein Bild in einer Datenbank genutzt wird, die ihrerseits dazu dient, KI-generierte Motive zu erstellen. Die Antwort wird viele künstlerisch Tätige aufhorchen lassen.

Ein Fotograf wollte verhindern, dass ein Verein seine Fotografie für eine Datenbank verwendet. Diese Datenbank enthielt sogenannte Hyperlinks zu im Netz öffentlichen Bilddaten und weitere Informationen zu diesen Bildern, so auch eine Bildbeschreibung. Anhand derartiger Datasets für Bild-Text-Paare, die der betreibende Verein öffentlich und kostenfrei zur Verfügung stellt, können wiederum KI-Modelle generiert werden. Unwillentlich lieferte der Fotograf mit seinem Werk also Futter für die Datenkrake, die perspektivisch seine Existenz gefährdet. Daher klagte er, um die Vervielfältigung seines Fotos zu verhindern. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage bereits abgewiesen. Dagegen legte der Fotograf Berufung ein.

Das OLG stimmte nun ebenfalls zu, dass der Verein das Foto nutzen dürfe. Es begründete seine Entscheidung mit den besondere Regeln im Urheberrecht für das sogenannte Text- und Data-Mining. Damit dürfen digitale Werke automatisch analysiert werden, um Muster oder Trends zu erkennen. Außerdem hatte der Fotograf sein Bild über eine Agentur verbreitet, deren Nutzungsbedingungen nicht maschinenlesbar waren, wie das Gesetz es vorschreibt. Obendrein zählte die Nutzung der Fotografie zur wissenschaftlichen Forschung, weil die Datenbank methodisch und überprüfbar erstellt wurde. Dass später auch kommerzielle Anbieter die Daten nutzen könnten, spielt keine Rolle, solange diese kommerziellen Anbieter (so wie hier) keinen Einfluss auf die Forschungsarbeit ausüben können. Die Entscheidung ist noch nicht endgültig, das OLG hat die Revision zugelassen. Über die letzte Entscheidung müsste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Hinweis: Fotografen müssen künftig in vielen Fällen die Nutzung ihrer Bilder für KI-Trainingsdaten akzeptieren. Die Nutzung ist gesetzlich erlaubt, wenn sie für die Forschung erfolgt und bestimmte Vorgaben eingehalten werden. Die endgültige Entscheidung steht noch aus.

Quelle: Hanseatisches OLG, Urt. v. 10.12.2025 – 5 U 104/24

zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2026)

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