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Bei notariellem Testament: Erbschein bei Grundbuchberichtigung nicht zwingend erforderlich

Artikel vom 03.03.2026

Eine Eintragung im Grundbuch soll nur vorgenommen werden, nachdem die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurden. Ob eine Grundbuchberichtigung jedoch stets die Erteilung eines Erbscheins voraussetzt, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Eine Eintragung im Grundbuch soll nur vorgenommen werden, nachdem die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurden. Ob eine Grundbuchberichtigung jedoch stets die Erteilung eines Erbscheins voraussetzt, war Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der Erblasser hatte in einem notariellen Testament seine Kinder als Vorerben eingesetzt und bestimmt, dass deren Kinder nach dem Tod der Vorerben Nacherben sein sollen. Diese Nacherben wurden nicht mit Namen genannt, sondern nur als „Kinder“. Nach dem Tod der Vorerbin beantragten deren Kinder die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt verlangte jedoch einen Erbschein, weil aus den vorgelegten Geburtsurkunden zwar hervorging, dass die Antragsteller Kinder der Vorerbin waren, nicht aber, dass es keine weiteren Kinder gab.

Der BGH hat nun klargestellt, dass das Grundbuchamt den Nachweis der Erbfolge nicht unnötig erschweren darf, wenn ein notarielles Testament vorliegt und die Erben zwar bestimmt, aber nicht namentlich genannt sind. Im Mittelpunkt stand die Frage, welche Unterlagen ausreichen, um nach einem Erbfall eine Grundbuchberichtigung zu erreichen. Das Gericht entschied, dass das Grundbuchamt in einer solchen Konstellation nicht automatisch auf einem Erbschein bestehen darf. Zwar reichten Personenstandsurkunden allein nicht aus, um sicher auszuschließen, dass es noch weitere Abkömmlinge gibt. Diese Lücke dürfe aber durch einfache Erklärungen der Beteiligten geschlossen werden, die in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgegeben werden. Eine eidesstattliche Versicherung sei hierfür nicht erforderlich und vom Grundbuchamt grundsätzlich auch nicht abzunehmen. Erst, wenn trotz der Urkunden und Erklärungen konkrete Zweifel an der Erbfolge verbleiben, dürfe das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen. Ein bloß abstraktes Risiko, dass es noch unbekannte weitere Kinder geben könnte, genüge dafür nicht.

Hinweis: Wer im Testament Erben nur allgemein als „Kinder“ oder „Abkömmlinge“ bezeichnet, schafft häufig Nachweisprobleme im Grundbuchverfahren. Diese müssen aber nicht zwingend über einen kosten- und zeitaufwendigen Erbschein gelöst werden. In vielen Fällen reichen Urkunden und formgerechte Erklärungen aus, solange keine konkreten Zweifel an der Erbfolge bestehen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZB 40/24

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

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