Dass Geräusche anderer stören können, weiß jeder, der nicht allein im Haus lebt. Und dass es Eigentümern damit nicht anders geht als Mietern, zeigt dieser Fall des Amtsgerichts Hamburg (AG). Hier störte sich der eine daran, dass der andere über ihm offensichtlich gerade das Bad nutzte, während er selbst womöglich gerade speiste. Wie das? Ganz einfach, weil der darüber wohnende Wohnungseigentümer seine Küche in ein Badezimmer umgewandelt hatte. Ob das so bleiben durfte, lesen Sie hier.
Die Parteien, die sich vor Gericht trafen, waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Eigentümer einer Erdgeschosswohnung beklagte sich über erhebliche Geräusche aus dem Badezimmer der darüber liegenden Wohnung im dritten Obergeschoss. Dort hatte der Eigentümer 2019/2020 Bad und Küche getauscht, was dazu führte, dass Abwasserleitungen aus dem neuen Badezimmer direkt über der Küche des darunter wohnenden und nun klagenden Eigentümers verliefen, was beim Benutzen des Badezimmers laute Geräusche verursachte. Ein Beweisverfahren zeigte jedoch auf, dass die Rohre bereits bei Bau des Hauses nicht ausreichend schallgedämmt waren. Dennoch verlangte der Kläger, dass das Badezimmer zurückgebaut werde und die Abwasserleitungen so verändert werden, dass keine Geräusche mehr in seine Küche gelangen. Der Eigentümer der darüber liegenden Wohnung argumentierte, er habe das Badezimmer rechtmäßig eingerichtet und die Leitungen korrekt an das gemeinschaftliche Fallrohr angeschlossen.
Das AG wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts darf der störende Eigentümer selbst entscheiden, wie er eine Beeinträchtigung beseitigt, solange er das Maß der Zumutbarkeit nicht überschreitet. Ein Rückbau des Badezimmers in eine Küche sei hingegen nur dann erforderlich, wenn eben jener Rückbau die einzige ernsthafte Möglichkeit wäre, die Störung zu beseitigen. Hier gab es jedoch andere Lösungen – etwa den Austausch der Abwasserleitungen durch besser gedämmte Rohre. Der Rückbau des Badezimmers hätte die Lärmbelästigung zudem nicht vollständig beseitigt, da weiterhin Geräusche aus der Küche des darüberliegenden Eigentümers zu erwarten gewesen wären. Deshalb durfte der Eigentümer das Badezimmer bestehen lassen und musste nur die Leitungen entsprechend verbessern.
Hinweis: Eigentümer müssen Störungen im Rahmen der Zumutbarkeit verhindern, dürfen aber selbst entscheiden, wie sie Abhilfe schaffen. Ein Rückbau von Räumen ist nur dann nötig, wenn keine anderen Maßnahmen sinnvoll sind. Schalldämmung kann eine praktikable Alternative sein.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 19.03.2025 – 9 C 184/24
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(aus: Ausgabe 02/2026)