Anwohnerparkausweis: Ungleichbehandlung von Selbständigen und Gewerbetreibenden durch die Stadt

Artikel vom 07.04.2026

Man sollte meinen, dass man sein vermeintliches Recht durchsetzen kann, wenn man im bislang gebenenen Prozedere eine Ungerechtigkeit aufzeigt, die einen womöglich benachteiligt. Dass es nicht ganz so einfach ist, zeigt der Fall, den das Oberverwaltungsgericht Bautzen (OVG) zu verhandeln hatte. Hier ging es um eine kommunale Parksatzung, die Gewerbetreibende gegenüber Selbständigen zu bevorzugen schien.

Man sollte meinen, dass man sein vermeintliches Recht durchsetzen kann, wenn man im bislang gebenenen Prozedere eine Ungerechtigkeit aufzeigt, die einen womöglich benachteiligt. Dass es nicht ganz so einfach ist, zeigt der Fall, den das Oberverwaltungsgericht Bautzen (OVG) zu verhandeln hatte. Hier ging es um eine kommunale Parksatzung, die Gewerbetreibende gegenüber Selbständigen zu bevorzugen schien.

Ein Notar betrieb seine Kanzlei in einem Gebiet mit ausgedehntem Anwohnerparkbereich. Er beantragte für zwei seiner zehn Angestellten einen Bewohnerparkausweis und begründete das damit, dass die beiden Beschäftigten sehr schlecht mit öffentlichen Verkehrsmitteln von ihren Wohnorten zur Kanzlei gelangen konnten (überlange Fahrzeiten). Außerdem müsse eine der beiden häufig Recherchetätigkeiten ausführen, für die ein Auto benötigt werde. Der Antrag wurde aber abgelehnt. Die Stadt verweis dabei auf die Parksatzung, wonach Gewerbetreibende zwar zwei Ausnahmegenehmigungen ohne Einzelfallprüfung erhalten können – für Selbständige gelte dies aber nicht, sofern sie keinen Härtefall nachweisen können. Und ein solcher liege hier nicht vor. Der Notar legte Widerspruch ein, doch auch das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück.

Das OVG entschied allerdings, dass eine Verwaltungspraxis gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, wenn ein Gewerbetreibender pauschal zwei Ausnahmegenehmigungen erhalten könne, während ein Selbständiger einen Härtefall nachweisen müsse. Zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Selbständigen bestehe kein derart gewichtiger Unterschied, dass eine solche Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei.

Dennoch sei im Ergebnis die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung gerechtfertigt, da schon die allgemeine gesetzliche Grundlage in der Straßenverkehrsordnung einen besonderen Ausnahmefall voraussetzt. Weder im Betrieb des Notars noch in der Person seiner Angestellten, für die er die Ausnahmegenehmigungen begehrte, lag eine Ausnahmesituation vor. Das Notariat ist von Büroarbeit geprägt und seine Mitarbeiter gelangen überwiegend mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Arbeitsstelle. Soweit zwei Mitarbeiterinnen auf das Auto für ihren Arbeitsweg angewiesen sind, weil die An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit deutlich höheren Fahrzeiten verbunden sind, entspricht dies der Situation aller in den Bewohnerparkbereichen des Waldstraßenviertels arbeitenden Personen, die dort nicht wohnen, aber arbeiten und ohne die Benutzung des Autos deutlich längere Zeit mit Pendeln verbringen müssten.

Hinweis: Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung war nach Ansicht des OVG abzulehnen, da der Gleichheitssatz keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt. Daher kann der Notar auch keinen Anspruch auf Einbeziehung in die zu großzügige Regelung der Stadt für Gewerbetreibende geltend machen.

Quelle: OVG Bautzen, Urt. v. 11.08.2025 – 6 A 138/23

zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

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