Kanzlei geschlossen: Vom 12.02. bis einschl. Rosenmontag, 16.02. sind wir nicht im Haus. Ab 17.02. sind wir wieder für Sie da.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Aufeinanderfolgende Krankheitszeiten gelten meist als ein Verhinderungsfall

Artikel vom 03.03.2026

Dass wir als Arbeitnehmer hierzulande zu oft erkranken, wissen wir spätestens, seitdem das Thema öffentlichkeitswirksam die Gemüter bewegt. Dazu passt der Fall, den das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) beschäftigte. Es musste nämlich die Antwort auf die Frage finden, wie mehrere hintereinander angefallene Krankheitszeiten zu werten sind.

Dass wir als Arbeitnehmer hierzulande zu oft erkranken, wissen wir spätestens, seitdem das Thema öffentlichkeitswirksam die Gemüter bewegt. Dazu passt der Fall, den das Thüringer Landesarbeitsgericht (LAG) beschäftigte. Es musste nämlich die Antwort auf die Frage finden, wie mehrere hintereinander angefallene Krankheitszeiten zu werten sind.

Ein Monteur arbeitete vom 01.03. bis zum 30.04.2022 bei einem Unternehmen. Am 02.03. verletzte er sich bei einem Arbeitsunfall am Knie und konnte bis zum 18.04. nicht arbeiten. Am 14.04. informierte er das Unternehmen telefonisch über seine weiterhin bestehenden Beschwerden und kündigte einen Arzttermin für den 19.04. an. Am 15.04. reichte er zudem seine Eigenkündigung zum 30.04. ein. Am 19.04. stellte ein Arzt eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, diesmal wegen Rückenschmerzen, gültig bis Monatsende. Das Unternehmen zahlte für den Zeitraum vom 19. bis 30.04. kein Gehalt. Der Monteur forderte 1.300 EUR, weil er die zweite Erkrankung als eigenständig betrachtete und angab, die Knieverletzung sei am 19.04. bereits geheilt, während die Rückenschmerzen durch einen privaten Vorfall verursacht worden seien.

Das Arbeitsgericht wies die Forderung komplett zurück, und das LAG bestätigte dessen Entscheidung. Das Gericht erklärte, dass die Krankheitszeiten als ein einziger Verhinderungsfall zu sehen seien. Die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist auf sechs Wochen pro Verhinderungsfall begrenzt. Ein neuer Anspruch entstehe nur, wenn der erste Verhinderungsfall komplett beendet und der Mitarbeiter zwischendurch tatsächlich arbeitsfähig gewesen sei. Entscheidend war, dass die ärztlichen Bescheinigungen Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit klar festlegten. Schließt die neue Erkrankung direkt an die vorherige an oder liegt nur ein arbeitsfreier Tag dazwischen, gilt der gesamte Zeitraum als ein einziger Fall. Da der Monteur nicht nachweisen konnte, dass es sich um zwei getrennte Erkrankungen handelte, lehnte das LAG die Zahlung ab.

Hinweis: Aufeinanderfolgende Krankheitszeiten können die Entgeltfortzahlung nur einmal auslösen. Mitarbeiter müssen klar belegen, dass eine neue Erkrankung unabhängig von der vorherigen ist. Arbeitgeber sollten die ärztlichen Bescheinigungen genau prüfen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit dokumentieren.

 

 

Quelle: LAG Thüringen, Urt. v. 16.12.2025 – 5 Sa 154/23

zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2026)

Auch interessant