Anfechtung erfolglos: Erbschaftsausschlagung hat bei unbeachtlichem Motivirrtum Bestand

Artikel vom 05.05.2025

Die Erbschaft geht auf den Erben kraft Gesetzes über. Will ein Erbe dies verhindern, besteht die Möglichkeit, sie auszuschlagen. Ist die Ausschlagung erfolgt, kann sie nur in sehr engen Grenzen angefochten werden, beispielsweise wenn der Ausschlagende sich bezüglich einer Überschuldung geirrt hat. Eine solche Konstellation war auch Gegenstand einer Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).

Die Erbschaft geht auf den Erben kraft Gesetzes über. Will ein Erbe dies verhindern, besteht die Möglichkeit, sie auszuschlagen. Ist die Ausschlagung erfolgt, kann sie nur in sehr engen Grenzen angefochten werden, beispielsweise wenn der Ausschlagende sich bezüglich einer Überschuldung geirrt hat. Eine solche Konstellation war auch Gegenstand einer Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG).

Der Erblasser war im August 2021 verstorben. Unmittelbar nach dem Tod schlugen mehrere Kinder sowie weitere Abkömmlinge des Erblassers die Erbschaft aus. Die Tochter des Erblassers begründete dies unter Berufung auf “Schulden/private Gründe”. Einen Monat nach der Ausschlagungserklärung erklärte sie jedoch die Anfechtung der Ausschlagung und begründete diese damit, dass sie irrtümlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei. Diese Annahme habe sie aufgrund einer Äußerung ihres Bruders getroffen, wonach der Erblasser kein Vermögen hinterlassen habe. Erst später habe sie durch eigene Recherchen festgestellt, dass der Erblasser bis zu seinem Tod in einem eigenen Haus gelebt habe.

In dem folgenden Erbscheinsverfahren stellte das OLG fest, dass die Tochter keine wirksame Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung abgegeben hatte. Voraussetzung für eine solche Anfechtungserklärung ist ein beachtlicher Irrtum – beispielsweise aufgrund einer unrichtigen Vorstellung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Diese Fehlvorstellung muss aber auf für den Erklärenden zugänglichen Informationen beruhen. Eine bloße spekulative Einschätzung oder eine pauschale Befürchtung, der Nachlass könne überschuldet sein, reiche hierfür nicht aus. Die Tochter habe nicht aufgrund von konkreten Aussagen oder überprüfbaren Tatsachen die Ausschlagung der Erbschaft erklärt, sondern vielmehr aufgrund von vagen Annahmen bzw. pauschalen Vermutungen die Erklärung abgegeben. Dies sei als Grundannahme für einen Irrtum im rechtlichen Sinn nicht ausreichend.

Hinweis: Sowohl vor Erklärung einer Ausschlagung als auch vor der Erklärung einer Anfechtung dieser Ausschlagung müssen ernsthafte Bemühungen unternommen werden, den tatsächlichen Bestand des Nachlasses zu ermitteln.

Quelle: Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 07.03.2025 – 8 W 20/24

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2025)

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