Änderungskündigung betriebsbedingt: Ihre Rechte und Handlungsoptionen im Überblick

Artikel vom 12.08.2025

Die betriebsbedingte Änderungskündigung bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen im Wege einer Kündigung anstelle einer Beendigungskündigung vorzuschlagen. Das Angebot können Sie annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen und gerichtlich überprüfen lassen. Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt akzeptieren. Entscheidend sind die ordnungsgemäße Sozialauswahl, sachliche Begründung der betrieblichen Notwendigkeit und verhältnismäßige Änderungen. Eine rechtliche Prüfung ist aufgrund der komplexen Rechtslage und möglichen Unwirksamkeit empfehlenswert.

änderungskündigung betriebsbedingt

Das Wichtigste im Überblick:

  • Eine betriebsbedingte Änderungskündigung verbindet die Beendigung des alten Arbeitsvertrags mit dem Angebot neuer Arbeitsbedingungen 
  • Sie können das Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und dennoch gerichtlich prüfen lassen 
  • Der Arbeitgeber muss im Streitfall sowohl die Notwendigkeit der Kündigung als auch die Verhältnismäßigkeit der angebotenen Änderungen ausführlich darlegen und beweisen

Was ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung?

Die betriebsbedingte Änderungskündigung stellt eines der komplexesten Instrumente des Arbeitsrechts dar und bringt für betroffene Arbeitnehmer erhebliche Unsicherheit mit sich. Anders als bei einer regulären Kündigung wird hier nicht das gesamte Arbeitsverhältnis beendet, sondern der Arbeitgeber bietet gleichzeitig die Fortsetzung der Beschäftigung zu veränderten Bedingungen an.

Diese rechtliche Konstruktion entsteht, wenn betriebliche Gründe eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen unmöglich machen, der Arbeitgeber aber dennoch an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist. Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet dies eine schwierige Entscheidungssituation zwischen der Annahme verschlechterter Arbeitsbedingungen oder der vollständigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die rechtliche Tragweite einer betriebsbedingte Änderungskündigung wird oft unterschätzt. Dabei können sowohl die Kündigung als auch das Änderungsangebot rechtliche Mängel aufweisen, die zu Ihren Gunsten geltend gemacht werden können. Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht stehen wir Ihnen dabei mit unserer Expertise zur Seite.

Rechtliche Grundlagen der Änderungskündigung

Gesetzliche Verankerung im Kündigungsschutzgesetz

Die betriebsbedingte Änderungskündigung findet ihre rechtliche Grundlage in § 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Diese Vorschrift regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für Kündigungen, die mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen verbunden sind.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der eigentlichen Kündigung und dem Änderungsangebot. Beide Teile müssen eigenständig rechtlich geprüft werden, da sie unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen unterliegen. Die Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, während das Änderungsangebot angemessen und zumutbar sein muss.

Doppelcharakter der Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung vereint zwei unterschiedliche Rechtsinstrumente in einer Erklärung. Zum einen handelt es sich um eine Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, zum anderen um das Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zu geänderten Bedingungen.

Diese Doppelnatur führt dazu, dass sowohl die allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen als auch die besonderen Regelungen für Vertragsänderungen beachtet werden müssen. Der Arbeitgeber trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit beider Komponenten.

Voraussetzungen einer betriebsbedingten Änderungskündigung

Betriebliche Erfordernisse als Grundlage

Der Ausgangspunkt jeder betriebsbedingten Änderungskündigung liegt in objektiven betrieblichen Erfordernissen, die eine Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen unmöglich machen. Diese können vielfältige Ursachen haben, etwa Rationalisierungsmaßnahmen, Betriebsumstrukturierungen, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder technologische Veränderungen.

Entscheidend ist dabei, dass der Arbeitgeber konkret darlegen kann, warum die bisherige Tätigkeit entfällt oder nicht mehr in der bisherigen Form ausgeübt werden kann. Allgemeine Hinweise auf wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Wettbewerbsdruck reichen hierfür nicht aus. Vielmehr muss eine nachvollziehbare Kausalkette zwischen den betrieblichen Veränderungen und der Notwendigkeit der Vertragsänderung dargestellt werden.

Prognoseentscheidung des Arbeitgebers

Die Beurteilung betrieblicher Erfordernisse ist grundsätzlich eine unternehmerische Entscheidung, die von den Arbeitsgerichten nur auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit überprüft wird. Der Arbeitgeber muss jedoch eine fundierte Prognose über die zukünftige betriebliche Entwicklung erstellen und diese schlüssig begründen.

Dabei darf die Prognose nicht willkürlich oder offensichtlich fehlerhaft sein. Insbesondere müssen alle zumutbaren Alternativen zur Änderung der Arbeitsbedingungen geprüft und dokumentiert werden. Dies umfasst etwa die Möglichkeit von Umschulungen, Versetzungen innerhalb des Betriebs oder andere organisatorische Maßnahmen.

Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeit

Eine zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Änderungskündigung ist die angemessene Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien. Die vom Arbeitgeber geplanten Änderungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Erfordernissen stehen.

Die Reduzierung der Arbeitszeit muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen: Ist eine moderate Kürzung ausreichend, ist eine umfangreichere Kürzung oft unverhältnismäßig. Ebenso müssen persönliche Umstände des Arbeitnehmers wie Alter, Familienstand oder Qualifikation angemessen berücksichtigt werden.

Die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Änderungskündigungen

Anwendbarkeit der Sozialauswahlgrundsätze

Ein häufig übersehener Aspekt betriebsbedingter Änderungskündigungen ist die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl. Diese greift immer dann, wenn mehrere Arbeitnehmer für die geplanten Änderungen in Betracht kommen oder wenn alternativ auch Beendigungskündigungen ausgesprochen werden könnten.

Die Sozialauswahl erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des § 1 Abs. 3 KSchG und berücksichtigt Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Der Arbeitgeber muss darlegen, warum gerade Sie als Arbeitnehmer von der Änderung betroffen sind und nicht ein anderer, sozial weniger schutzwürdiger Kollege.

Vergleichbare Arbeitnehmergruppen

Für die Sozialauswahl sind nur Arbeitnehmer relevant, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben oder für die Änderung der Arbeitsbedingungen gleichermaßen geeignet sind. Diese Abgrenzung kann in der Praxis schwierig sein und erfordert eine genaue Analyse der betrieblichen Struktur und der Arbeitsplätze.

Fehler bei der Sozialauswahl führen zur Unwirksamkeit der gesamten Änderungskündigung. Daher sollten Sie prüfen lassen, ob der Arbeitgeber alle vergleichbaren Arbeitnehmer ordnungsgemäß in die Auswahl einbezogen und die Sozialkriterien korrekt angewendet hat.

Ihre Handlungsoptionen als betroffener Arbeitnehmer

Annahme des Änderungsangebots

Die einfachste Reaktion auf eine Änderungskündigung ist die uneingeschränkte Annahme des Änderungsangebots. In diesem Fall setzt sich das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen nahtlos fort, und Sie verzichten auf jede rechtliche Überprüfung der Kündigung oder des Änderungsangebots.

Diese Option bietet Ihnen Rechtssicherheit und vermeidet das Risiko einer vollständigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings sollten Sie diese Entscheidung nur treffen, wenn Sie die angebotenen Änderungen als akzeptabel empfinden und keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung haben.

Ablehnung des Änderungsangebots

Durch die Ablehnung des Änderungsangebots wird das Arbeitsverhältnis zu dem in der Kündigung genannten Termin beendet, sofern die Kündigung rechtswirksam ist. Diese Option kommt in Betracht, wenn die angebotenen Änderungen für Sie unzumutbar sind oder Sie das Vertrauen in den Arbeitgeber verloren haben.

Lehnen Sie das Änderungsangebot ab und ist die Änderungskündigung rechtswirksam, endet Ihr Arbeitsverhältnis – ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht dann nicht mehr.

Annahme unter Vorbehalt – der Königsweg

Die rechtlich eleganteste Lösung bietet die Annahme des Änderungsangebots unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung nach § 2 Satz 2 KSchG. Diese Option ermöglicht es Ihnen, das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortzusetzen und gleichzeitig die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung gerichtlich prüfen zu lassen.

Der Vorbehalt muss innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG erklärt werden und kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Stellt das Gericht fest, dass die Änderungskündigung unwirksam war, haben Sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den ursprünglichen Bedingungen und gegebenenfalls Nachzahlung der Differenz.

Typische Fallkonstellationen in der Praxis

Reduzierung der Arbeitszeit

Eine der häufigsten Formen betriebsbedingter Änderungskündigungen betrifft die Reduzierung der Arbeitszeit. Dies kann sowohl durch die Verringerung der täglichen Arbeitszeit als auch durch die Umstellung von Vollzeit auf Teilzeit erfolgen. Rechtlich problematisch wird dies, wenn die Reduzierung unverhältnismäßig stark ausfällt oder keine echten betrieblichen Gründe vorliegen.

Bei der Prüfung solcher Fälle kommt es darauf an, ob mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten und ob die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Insbesondere müssen Sie sich nicht jede beliebige Arbeitszeitreduzierung gefallen lassen – eine Halbierung des Einkommens etwa ist oft unzumutbar.

Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz

Betriebsbedingte Versetzungen gehören ebenfalls zu den typischen Anwendungsfällen der Änderungskündigung. Dabei kann es sich um räumliche Versetzungen, Änderungen der Tätigkeit oder die Eingliederung in andere Betriebsteile handeln. Entscheidend ist, dass die Versetzung durch objektive betriebliche Gründe gerechtfertigt ist.

Problematisch sind dabei oft Fälle, in denen die neue Tätigkeit nicht der Qualifikation entspricht oder erhebliche persönliche Nachteile mit sich bringt. Eine Versetzung von der Zentrale in eine weit entfernte Filiale kann beispielsweise unzumutbar sein, wenn dadurch erhebliche familiäre oder finanzielle Belastungen entstehen.

Gehaltskürzungen und Änderung der Vergütungsstruktur

Änderungen der Vergütung durch Änderungskündigung sind besonders heikel und werden von den Gerichten streng geprüft. Reine Gehaltskürzungen ohne sachlichen Grund sind grundsätzlich unwirksam. Anders verhält es sich, wenn die Kürzung mit einer tatsächlichen Änderung der Tätigkeit oder des Verantwortungsbereichs einhergeht.

Auch die Umstellung von festen Gehaltsbestandteilen auf variable Vergütung kann Gegenstand einer Änderungskündigung sein. Dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass die neue Vergütungsstruktur nicht zu einer faktischen Verschlechterung führt und angemessene Mindestgarantien enthält.

Rechtliche Prüfung und Verfahrensablauf

Die Drei-Wochen-Frist als entscheidender Faktor

Nach Erhalt einer Änderungskündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, um rechtliche Schritte einzuleiten. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und ist eine Ausschlussfrist – nach ihrem Ablauf gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie rechtliche Mängel aufweist.

Innerhalb dieser Frist müssen Sie sich entscheiden, ob Sie das Änderungsangebot annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt akzeptieren möchten. Bei der Annahme unter Vorbehalt müssen Sie zusätzlich binnen drei Wochen eine Änderungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.

Das gerichtliche Verfahren

Eine Änderungsschutzklage prüft sowohl die Wirksamkeit der Kündigung als auch die Angemessenheit des Änderungsangebots. Das Gericht untersucht dabei, ob die betrieblichen Gründe für die Änderung ausreichen, ob die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob die vorgeschlagenen neuen Arbeitsbedingungen zumutbar sind.

Das Verfahren läuft in der Regel über mehrere Monate und beginnt mit einem Gütetermin, in dem eine einvernehmliche Lösung angestrebt wird. Kommt keine Einigung zustande, folgt die mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme und Urteilsverkündung.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung bei der Bewertung einer Änderungskündigung benötigen, stehen wir Ihnen mit unserer arbeitsrechtlichen Expertise zur Verfügung. Eine frühzeitige Beratung kann entscheidend für die Wahrung Ihrer Rechte sein.

Mögliche Verfahrensausgänge

Je nach Prüfungsergebnis kann das Gericht verschiedene Entscheidungen treffen. Ist sowohl die Kündigung als auch das Änderungsangebot rechtmäßig, bleibt es bei der Weiterbeschäftigung zu den neuen Bedingungen. Ist die Kündigung unwirksam, haben Sie Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen.

In manchen Fällen kann das Gericht auch feststellen, dass zwar betriebliche Gründe für eine Änderung vorliegen, das konkrete Änderungsangebot jedoch unangemessen ist. Dann kann eine Anpassung der Vertragsbedingungen angeordnet oder eine Abfindung zugesprochen werden.

Besondere Schutzrechte bestimmter Arbeitnehmergruppen

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht. Für Änderungskündigungen gelten die gleichen Schutzvorschriften wie für Beendigungskündigungen, einschließlich der Zustimmung des Integrationsamts.

Der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen verlangt vor Ausspruch einer Änderungskündigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts und besonders sorgfältige Prüfung aller rechtlichen Voraussetzungen (§ 168 SGB IX). Insbesondere müssen alle zumutbaren Alternativen geprüft und behinderungsgerechte Arbeitsplätze vorrangig angeboten werden.

Betriebsratsmitglieder und andere Funktionsträger

Betriebsratsmitglieder, Jugend- und Auszubildendenvertreter sowie andere betriebliche Funktionsträger unterliegen einem verstärkten Kündigungsschutz. Änderungskündigungen gegen diese Personen sind nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und erfordern oft die Zustimmung des Betriebsrats oder anderer Gremien.

Der verstärkte Schutz soll die Unabhängigkeit der Interessenvertretung sicherstellen und verhindern, dass Funktionsträger durch Änderungskündigungen in ihrer Arbeit behindert werden.

Mutterschutz und Elternzeit

Während Schwangerschaft, Mutterschutzfristen und Elternzeit gilt grundsätzlich ein Kündigungsverbot – auch für Änderungskündigungen. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 17 MuSchG, § 18 BEEG).

Nach Ende der Schutzfristen gelten wieder die allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen, jedoch müssen die besonderen Umstände der familiären Situation bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden.

Praktische Tipps für den Umgang mit Änderungskündigungen

Sofortige Dokumentation und Beratung

Nach Erhalt einer Änderungskündigung sollten Sie umgehend alle relevanten Unterlagen zusammenstellen und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Dazu gehören der Arbeitsvertrag, die Änderungskündigung selbst, eventuelle Betriebsvereinbarungen und Dokumentationen über die betriebliche Situation.

Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung hilft Ihnen, die verschiedenen Handlungsoptionen zu bewerten und die richtige Entscheidung zu treffen. Dabei sollten sowohl die rechtlichen Erfolgsaussichten als auch die praktischen Konsequenzen der verschiedenen Alternativen berücksichtigt werden.

Kommunikation mit dem Arbeitgeber

Auch wenn Sie eine Änderungskündigung erhalten haben, sollten Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Oft lassen sich durch Verhandlungen bessere Lösungen finden, etwa eine weniger einschneidende Änderung der Arbeitsbedingungen oder eine Abfindungsregelung.

Dabei sollten Sie jedoch vorsichtig sein und keine voreiligen Zusagen machen. Jede Vereinbarung sollte schriftlich fixiert und rechtlich geprüft werden, bevor Sie zustimmen.

Arbeitssuche und berufliche Neuorientierung

Unabhängig davon, wie Sie auf die Änderungskündigung reagieren, sollten Sie sich Gedanken über Ihre berufliche Zukunft machen. Eine Änderungskündigung ist oft ein Indiz für betriebliche Schwierigkeiten, die sich auch in Zukunft auf Ihr Arbeitsverhältnis auswirken können.

Nutzen Sie die Zeit bis zur gerichtlichen Klärung oder der endgültigen Entscheidung, um sich über alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zu informieren. Dabei können auch Weiterbildungsmaßnahmen oder eine berufliche Neuorientierung in Betracht kommen.

Checkliste: Ihre Schritte bei einer Änderungskündigung

  • Sofort rechtliche Beratung in Anspruch nehmen (Drei-Wochen-Frist beachten) 
  • Alle relevanten Unterlagen sammeln (Arbeitsvertrag, Kündigung, Betriebsvereinbarungen) 
  • Betriebliche Situation und mögliche Vergleichsarbeitnehmer analysieren 
  • Zumutbarkeit der angebotenen Änderungen prüfen
  • Entscheidung zwischen Annahme, Ablehnung oder Annahme unter Vorbehalt treffen 
  • Bei Annahme unter Vorbehalt: Änderungsschutzklage binnen drei Wochen erheben 
  • Parallel berufliche Alternativen erkunden 
  • Dokumentation aller Gespräche und Vereinbarungen führen 
  • Arbeitslosmeldung rechtzeitig vorbereiten (falls erforderlich) 
  • Regelmäßige Abstimmung mit dem Rechtsanwalt während des Verfahrens

Ihre Rechte bei betriebsbedingten Änderungskündigungen

Betriebsbedingte Änderungskündigungen stellen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer komplexe rechtliche Herausforderungen dar. Für Sie als betroffenen Arbeitnehmer ist es entscheidend, Ihre Rechte zu kennen und die verschiedenen Handlungsoptionen sorgfältig abzuwägen.

Die Annahme unter Vorbehalt bietet dabei oft die beste Möglichkeit, sowohl die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu wahren als auch Ihre rechtlichen Interessen zu schützen. Eine fachkundige Beratung ist dabei unerlässlich, da die kurzen Fristen und die komplexe Rechtslage schnelle und fundierte Entscheidungen erfordern.

Wichtig ist auch, dass eine Änderungskündigung nicht automatisch das Ende Ihrer bisherigen Arbeitsplätze bedeutet. Viele Fälle weisen rechtliche Mängel auf, die erfolgreich angegriffen werden können. Selbst bei rechtswirksamen Änderungskündigungen lassen sich oft durch geschickte Verhandlungen bessere Konditionen erreichen.

Sollten Sie eine betriebsbedingte Änderungskündigung erhalten haben oder eine solche befürchten, stehen wir Ihnen mit unserer arbeitsrechtlichen Expertise zur Verfügung. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann entscheidend für die optimale Wahrung Ihrer Interessen sein und Ihnen helfen, die bestmögliche Lösung für Ihre Situation zu finden.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einer Änderungskündigung und einer normalen Kündigung? 

Eine Änderungskündigung verbindet die Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrags mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen. Bei einer normalen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis vollständig beendet.

Muss ich eine Änderungskündigung akzeptieren? 

Nein, Sie können das Änderungsangebot ablehnen. Dann endet das Arbeitsverhältnis zum Kündigungstermin, sofern die Kündigung rechtswirksam ist. Alternativ können Sie unter Vorbehalt annehmen und die Rechtmäßigkeit prüfen lassen.

Was bedeutet “Annahme unter Vorbehalt”?

Sie akzeptieren die neuen Arbeitsbedingungen vorläufig, behalten sich aber vor, die Rechtmäßigkeit der Änderungskündigung gerichtlich prüfen zu lassen. Bei Erfolg erhalten Sie die ursprünglichen Bedingungen zurück.

Wie lange habe ich Zeit für meine Entscheidung? 

Sie müssen binnen drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung entscheiden und gegebenenfalls Klage erheben. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.

Kann jede Verschlechterung der Arbeitsbedingungen mit einer Änderungskündigung durchgesetzt werden?

Nein, die Änderungen müssen durch betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt, verhältnismäßig und zumutbar sein. Willkürliche Verschlechterungen sind unwirksam.

Muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen? 

Ja, wenn mehrere Arbeitnehmer für die Änderung in Betracht kommen, muss eine Sozialauswahl nach den Kriterien Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung erfolgen.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Änderungskündigungen? 

Der Betriebsrat hat ein Anhörungsrecht und kann Stellungnahmen abgeben. Bei Betriebsänderungen können Interessenausgleich und Sozialplan erforderlich sein.

Kann eine Änderungskündigung auch bei unbefristeten Verträgen ausgesprochen werden?

Ja, Änderungskündigungen sind bei allen Arbeitsverträgen möglich, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine besonderen Kündigungsverbote greifen.

Was passiert, wenn ich die Änderungskündigung erfolgreich angreife?

Sie haben Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den ursprünglichen Bedingungen und gegebenenfalls Nachzahlung der Differenzbeträge für den Zeitraum der vorläufigen Änderung.

Können auch Führungskräfte eine Änderungskündigung erhalten? 

Ja, auch Führungskräfte können von Änderungskündigungen betroffen sein. Allerdings gelten oft längere Kündigungsfristen und besondere Vertragsklauseln, die zu beachten sind.

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