Das Leben ist oft unberechenbar – selbst, wenn wir alles daransetzen, es absehbarer zu gestalten. Auch Fluggesellschaften sind angehalten, alles ihnen Mögliche zu tun, um ihren Flugverkehr so zuverlässig wie möglich durchzuführen. Sonst kann es teuer werden. Was aber ihre Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung nach einem Blitzeinschlag und den daraufhin notwendigen Maßnahmen angeht, musste kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.
Bei dem Vorfall wurde ein Flugzeug der Austrian Airlines kurz vor der Landung in Rumänien von einem Blitz getroffen. Dadurch mussten obligatorische Sicherheitskontrollen durchgeführt werden, die den nachfolgenden Flug nach Wien verspätet starten ließen. Ein Passagier kam mit einem Ersatzflug mehr als sieben Stunden später in Wien an und forderte deshalb eine Ausgleichszahlung von 400 EUR von der Fluggesellschaft. Die Airline argumentierte, dass der Blitzeinschlag und die erforderlichen Sicherheitsprüfungen einen außergewöhnlichen Umstand darstellten und sie selbst alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hatte, um die Verspätung zu begrenzen. Das zuständige österreichische Gericht legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH stellte klar, dass ein Blitzeinschlag, der zwingende Sicherheitskontrollen nach sich zieht, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, die das Flugzeug am planmäßigen Einsatz hindern. Derartige Ereignisse gehören nicht zum normalen Betrieb einer Fluggesellschaft und sind deshalb von ihr auch nicht beherrschbar. Durch die darauffolgenden Maßnahmen soll garantiert werden, dass die Sicherheit der Fluggäste immer Vorrang vor Pünktlichkeit hat. Die Fluggesellschaft kann sich genau dann von der Zahlung einer Entschädigung befreien, wenn sie nachweisen kann, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Verspätung oder deren Folgen zu vermeiden. Ob dies im konkreten Fall geschehen ist, muss nun das österreichische Gericht prüfen.
Hinweis: Ein Blitzeinschlag kann eine Fluggesellschaft von der Entschädigungspflicht befreien. Entscheidend ist, dass das Unternehmen alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat, um Verspätungen zu verhindern. Letztlich entscheidet das zuständige nationale Gericht über die Anwendung dieser Grundsätze.
Quelle: EuGH, Urt. v. 16.10.2025 – C-399/24
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(aus: Ausgabe 02/2026)