Dass digitale Freiheit und Flexibilität auch dem Verbrechen nützen, ist nicht neu. Dennoch werden Vorsichtsmaßnahmen immer wieder ignoriert, so dass sich im Nachhinein Gerichte wie das Landgericht Koblenz (LG) um den entstandenen Schaden kümmern müssen. In diesem Fall ging ein unstrittiger Rechnungsbetrag an eine angeblich neue Bankverbindung. Man ahnt; das Geld war verloren – nur: Wer trägt die (Haupt-)Schuld daran?
Anfang des Ganzen waren Zaunbauarbeiten, die ein Unternehmen auf einem Grundstück für einen vereinbarten Pauschalpreis von 11.000 EUR ausführte. Nach Rechnungsstellung erhielt der Unternehmer per WhatsApp Screenshots über Zahlungen von 6.000 und 5.000 EUR – allerdings auf ein fremdes Konto. Flugs stellte der Unternehmer fest, dass das Geld nicht auf seinem Konto eingegangen war, und informierte den Kunden. Dieser erklärte, er habe zuvor E-Mails vom vermeintlichen Account des Unternehmers erhalten, in denen eine neue Bankverbindung genannt wurde. Hätte der Unternehmer die Screenshots sofort geprüft, hätten die Banken die Überweisungen möglicherweise stoppen können, so die Auffassung des Kunden.
Das LG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und gab der Klage des Unternehmers zu 75 % statt, einem Zahlungsanspruch von 8.250 EUR entsprechend. Das Gericht erklärte, dass sich der Kunde sich nicht darauf berufen könne, dass seine Zahlungen den Werklohn erfüllten, wenn die E-Mail möglicherweise nicht vom Unternehmer stammte. Allerdings sah das LG ein Mitverschulden des Unternehmers nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung, weil er seine E-Mail und sensible Daten nicht ausreichend gesichert hatte, wodurch sein Account gehackt werden konnte. Dennoch hätte der Kunde beim Erkennen der fremden Kontoverbindung wachsam sein müssen. Die ohne Rückfrage erfolgte Überweisung auf ein ihm bis dahin unbekanntes Konto machte ihn ebenfalls mitschuldig. Deshalb wurde der Schaden auf 75 % zu Lasten des Kunden quotiert, so dass er lediglich 25 % gegenrechnen konnte. Somit hat der Unternehmer 2.750 EUR weniger erhalten als ursprünglich vereinbart.
Hinweis: Bei E-Mail-Kommunikation über Bankverbindungen ist stets Vorsicht geboten! Sensible Daten sollten besonders gesichert werden, und Zahlungen auf fremde Konten müssen immer kritisch geprüft werden.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 26.03.2025 – 8 O 271/22
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(aus: Ausgabe 11/2025)